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Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichen Straßen und Plätzen
Leistungsbeschreibung
Sie benötigen eine Sondernutzungserlaubnis, wenn Sie öffentliche Straßen und Plätze anders als dies von dem Träger der Straßenbaulast vorgesehen ist (oder abweichend von straßenverkehrlichen Vorschriften) nutzen möchten. Das stellt eine Sondernutzung dar, die erlaubnis- und gebührenpflichtig ist.
Sondernutzungen gewerblicher Art sind z.B.:
- Verkaufswagen/ Verkaufsstände
- Warenauslagestellen vor den eigenen Geschäften
- Informationsstände
- Werbeaufsteller/Werbetafeln
- Straßencafé (Aufstellen von Tischen/Stühlen)
- Fahrradständer
- Plakatierung
Inhalt der Erlaubnis:
Die Sondernutzungserlaubnis wird in der Regel befristet oder auf Widerruf unter Vorbehalt einer Veränderung erteilt. Verbunden mit dieser Erlaubnis sind Auflagen, die einzuhalten sind.
Im Rahmen von Kontrolltätigkeiten werden ungenehmigte Sondernutzungen bzw. Nichteinhaltung von Auflagen aus der Sondernutzungserlaubnis aufgenommen und entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet (z. B. Verwarn-, Buß-, und Zwangsgeld, Ersatzvornahme).
Welche Unterlagen werden benötigt?
In den Anträgen sind der
- Standort,
- die Art und Dauer der Sondernutzung und
- die Größe der benötigten Straßenflächen
anzugeben.
Welche Gebühren fallen an?
Eine Sondernutzungserlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach der Sondernutzungsgebührenordnung der jeweiligen Gemeinde oder des Landes.
Welche Fristen muss ich beachten?
Erlaubnisanträge sind rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung schriftlich zu stellen.
An wen muss ich mich wenden?
Für Sondernutzungen in Ortsdurchfahrten wenden Sie sich an die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Außerhalb der Ortsdurchfahrten sind die regionalen Dienststellen des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz verantwortlich.