Blick auf das Rathaus am Exerzierplatz

Gaststätten

Gaststätten

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht.

Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Neben natürlichen Personen kann diese auch juristischen Personen und Vereinen erteilt werden.

Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsart (z.B. Schank-, Speisewirtschaft, Barbetrieb, Diskothek, Tanzcafé, etc.) und für bestimmte Räume und Flächen erteilt. Um die Erlaubnis zu erhalten, ist ein entsprechender Antrag zu stellen.

Der Antragsteller wird auf seine persönliche Zuverlässigkeit und die Räumlichkeiten auf die Geeignetheit überprüft.

  • Persönliche Zuverlässigkeit

    Vom Antragsteller sind mehrere Unterlagen vorzulegen, die einem Merkblatt entnommen werden können.

  • Geeignetheit der Räumlichkeit

    Vom Bauordnungsamt ist vom Antragsteller eine bauliche Unbedenklichkeitsbescheinigung einzuholen. Von den Lebensmittelkontrolleuren ist ein Kontrollbericht einzuholen. Nach dem Eingang aller Unterlagen wird über den Antrag entschieden. Sofern keine Versagungsgründe vorliegen, ist die Erlaubnis zu erteilen.

  • Gebühr

    Die Festsetzung erfolgt nach dem Kostendeckungsprinzip. Hierbei werden pauschale Personal- und Sachkostensätze auf der Grundlage von Haushaltsdaten nach Zeitaufwand festgesetzt.

  • Betrieb einer Gaststätte mit Gestattung

    Aus besonderem Anlass kann der Betrieb einer Gaststätte unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden (Gestattung).

  • Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

    • alkoholfreie Getränke,
    • unentgeltliche Kostproben,
    • zubereitete Speisen
    • oder, in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb, Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.
  • Diese Erlaubnisfreiheit entbindet nicht

    von der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften, wie gewerberechtliche Anmeldung, lebensmittelrechtlichen oder baurechtlichen Bestimmungen.

    Weiterhin können im Einzelfall auch Auflagen nach dem Gaststättenrecht erfolgen.