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Schülerbeförderung
Schülerbeförderung
Grundschulen
Die kreisfreie Stadt Pirmasens übernimmt gemäß §69 Schulgesetz sowie der Satzung über die Schülerbeförderung für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen sowie der Klassenstufen 1-4 der Förderschulen die notwendigen Kosten für die Beförderung zur Schule. Hierbei werden Fahrkosten übernommen, wenn der Schulweg länger als 2 km oder wenn er besonders gefährlich ist.
Der Antrag ist bei der Schule zu stellen. Über den Antrag entscheidet das Schulverwaltungsamt.
Der Antrag ist für die Dauer des gesamten Schulbesuchs in der Regel nur einmal zu stellen. Er ist neu zu stellen, wenn sich die den erstmaligen Angaben zugrunde liegenden Umständen geändert haben (z.B. Bei einem Wechsel der Schule oder der Wohnung).
Sekundarstufe I
Die kreisfreie Stadt Pirmasens übernimmt gemäß § 69 Schulgesetz sowie der Satzung über die Schülerbeförderung und der Beförderungsrichtlinien für Schülerinnen und Schüler der Realschulen plus, der Gymnasien und Förderschulen der Klassenstufen 5-10 sowie der vergleichbaren Bildungsgänge der BBS (BVJ, BFI und BFII) die notwendigen Beförderungskosten zur Schule. Hierbei werden Fahrkosten bis zur nächstgelegenen Schule der gewählten Art übernommen, wenn der Schulweg länger als 4 km oder wenn er besonders gefährlich ist.
Der Antrag ist bei der Schule zu stellen. Über den Antrag entscheidet das Schulverwaltungsamt. Der Antrag ist bei den Realschulen plus, den Gymnasien und den Förderschulen für die Dauer des gesamten Schulbesuchs in der Regel nur einmal zu stellen. Bei den Schülerinnen und Schüler der BBS muss jedes Jahr ein neuer Antrag gestellt werden. Er ist ebenfalls neu zu stellen, wenn sich die den erstmaligen Angaben zugrunde liegenden Umstände geändert haben (z.B. bei einem Wechsel der Schule oder der Wohnung).
Sekundarstufe II
Die kreisfreie Stadt Pirmasens übernimmt gemäß § 69 Schulgesetz sowie der Satzung über die Schülerbeförderung und der Beförderungsrichtlinien für Schülerinnen und Schüler folgender Bildungsgänge die notwendigen Fahrkosten zur Schule:
● Klassenstufen 11-13 der allgemeinbildenden Gymnasien
● Klassenstufen 11-13 des beruflichen Gymnasiums
● Klassenstufen 11-12 der Fachoberschule
Hierbei werden die Fahrkosten bis zur nächstgelegenen Schule der gewählten Art übernommen, wenn der Schulweg länger als 4 km oder wenn er besonders gefährlich ist und das maßgebliche Einkommen der Personensorgeberechtigten (bei minderjährigen Schülern) bzw. das Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern (bei volljährigen Schülern) zusammen mit eventuell eigenem Einkommen des Schülers, bestimmte Grenzen nicht übersteigt.
Die Personensorgeberechtigten bzw. die Schüler tragen einen Eigenanteil pro Schuljahr von zurzeit 320, 00 € an den Fahrkosten (zahlbar in 10 Raten). Der Eigenanteil ist nur für höchstens zwei Schüler einer Familie zu zahlen.
Der Antrag ist bei der Schule zu stellen. Über den Antrag entscheidet das Schulverwaltungsamt. Der Antrag muss jedes Schuljahr neu gestellt werden. Ebenfalls ist er neu zu stellen, wenn sich die den erstmaligen Angaben zugrunde liegenden Umstände geändert haben (z.B. bei einem Wechsel der Schule oder der Wohnung).
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