Blick auf das Rathaus am Exerzierplatz

Sozialleistungen

Wohngeld und Lastenzuschuss

Wenn das Einkommen Ihres privaten Haushalts nicht ausreicht, um selbst die Kosten für Ihren Wohnraum zu tragen, können Sie einen Rechtsanspruch auf Wohngeld haben. Wohngeld wird für Mieter als Mietzuschuss, für Inhaber von Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung) als Lastenzuschuss gewährt.


  • Ich beziehe keine Sozialhilfe – und erhalte eine hohe Heizkostennachzahlung

    Wenn Sie Ihre Heizkostenabrechnung erhalten haben und diese nicht bezahlen können, stellen Sie bitte zeitnah (im Monat, in dem die Rechnung bezahlt werden muss) beim Amt für Jugend und Soziales Pirmasens einen Antrag auf Übernahme der Heizkosten. Den entsprechenden Antrag können Sie hier herunterladen: www.pirmasens.de/Soziales/Grundsicherung

    Gerne können die Anträge auch per Post übersandt werden oder Vorsprachetermine vereinbart werden. Wenn Sie unter 67 Jahre alt sind und erwerbsfähig sind, wenden Sie sich bitte an das Jobcenter Pirmasens (Telefon 06331/142-0).

    Informationen zu Grundsicherungsleistung im Rahmen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII, die den Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und auf Dauer voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt finden sich hier: www.pirmasens.de/Soziales

    Gerne können Sie auch unter 06331/877-0 ein persönliches Beratungsgespräch vereinbaren.

  • Ich beziehe Wohngeld oder Lastenzuschuss und mein monatlicher Abschlag für Heiz-Energie ist stark gestiegen. Wie kann ich das finanzieren?

    Bei sehr stark gestiegenen monatlichen Ausgaben für Heizung kann es sinnvoll sein, sich über die Ansprüche auf 
    Arbeitslosengeld II (sog. Hartz IV) beim Jobcenter oder auf Sozialhilfe beim Sozialamt der Stadt Pirmasens
    (Altersrentenbezug, auf Dauer erwerbsgemindert) beraten zu lassen.

  • Ich beziehe Wohngeld oder Lastenzuschuss und habe eine hohe Nachzahlung für        Heiz- Energie bekommen. Wie kann ich das finanzieren?

    Bei hohen Nachzahlungen ist ergänzend zum Wohngeldbezug, eine einmalige Beihilfe im Rahmen des
    Arbeitslosengelds II (sog. Hartz IV) oder der Sozialhilfe (Altersrentenbezug, auf Dauer erwerbsgemindert) denkbar. Diese muss bei den zuständigen Stellen spätestens in dem Monat beantragt werden, in dem die Rechnung bezahlt werden muss.

  • Ich beziehe derzeit noch kein Wohngeld oder Lastenzuschuss und meine                           Lebenshaltungskosten sind stark gestiegen. Was kann ich tun?

    Sie können sich jederzeit gerne über einen möglichen Wohngeldanspruch informieren und beraten lassen. 

    Ein Antragsformular für das Wohngeld/Lastenzuschuss können Sie auf der Homepage der Stadt Pirmasens unter www.pirmasens.de/wohngeldstelle herunterladen. 

  • Was ist Wohngeld/Lastenzuschuss?

    Wohngeld/Lastenzuschuss ist eine staatliche Sozialleistung, die Haushalte mit niedrigem Einkommen unterstützt. Das Wohngeld/der Lastenzuschuss ist ein Zuschuss zu den Kosten, die für Miete oder eigenen Wohnraum entstehen. Über Wohngeld/Lastenzuschuss kann in der Regel ein Teil der Miete oder der Belastung für den eigenen Wohnraum gedeckt werden.

    Wie wird Wohngeld/Lastenzuschuss berechnet?

    Das Wohngeld/Lastenzuschuss wird in einer komplizierten Berechnungsformel berechnet. Dazu werden drei Rechengrößen benötigt:

    • die Anzahl der Haushaltsmitglieder
    • das Gesamteinkommen des Haushaltes 
    • die Höhe der Miete oder der Belastung für eigenen Wohnraum

     

    Hier wird es allerdings im Detail etwas komplizierter: Zur Berechnung des Gesamteinkommens sind diverse steuerrechtliche Vorschriften, Frei- und Abzugsbeträge zu berücksichtigen. Es muss eine Prognose über das Einkommen des kommenden Jahres erstellt werden. Es gibt außerdem Vorschriften, wer zum Haushalt gezählt werden darf und wer nicht. Auch für die Miethöhe gibt es Vorschriften zur Berechnung. Außerdem gibt es Höchstgrenzen für die anrechenbare Miete. Das macht es schwierig, auf die Schnelle verlässliche Auskünfte zu Ihrem Wohngeldanspruch zu geben.

    Wer kann Wohngeld/Lastenzuschuss beantragen?

    Wohngeld/Lastenzuschuss kann beantragen, wer genügend Einkommen oder Vermögen hat, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, aber Unterstützung bei der Zahlung der Miete oder Belastung für eigenen Wohnraum braucht. 
    Wohngeld/Lastenzuschuss erhält nicht, wer:

    • gar kein Einkommen oder Vermögen hat. In diesem Fall können andere Sozialleistungen, z.B. Leistungen nach SGB II oder SGB XII beantragt werden.
    • andere Sozialleistungen (z.B. nach dem SGB II oder SGB XII) bezieht oder
    • als alleine lebender Auszubildender oder Student einen grundsätzlichen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe hat (auch wenn die Leistungen z.B. wegen Anrechnung des Einkommens der Eltern tatsächlich nicht gewährt werden).
    • über ein erhebliches Vermögen verfügt. Von einem erheblichen Vermögen wird in der Regel bei über 60.000 € für den Haushaltsvorstand plus 30.000 € für jedes weitere Haushaltmitglied ausgegangen.


    Welche Einkommensgrenzen gibt es?

    Weil sich das Wohngeld individuell berechnet, können nur grobe Anhaltspunkte für Einkommensgrenzen genannt werden. Diese können eine individuelle Berechnung nicht ersetzen. Wenn Ihr Einkommen allerdings die unten genannten Grenzen deutlich überschreitet, sollten Sie jedenfalls damit rechnen, dass Ihr Wohngeldantrag wahrscheinlich abgelehnt wird.

    Für die Wohngeldberechnung wird Ihr Brutto-Einkommen benötigt. Von diesem Brutto-Einkommen, werden jeweils 10 % abgezogen, wenn Sie von diesem Einkommen Krankenversicherungsbeiträge, Rentenversicherungsbeiträge und Lohnsteuer zahlen. Maximal ergeben sich also Abzüge von 30 %. Wird das Einkommen von verschiedenen Haushaltsmitgliedern erwirtschaftet, können sich pro Haushaltsmitglied verschiedene Abzüge ergeben.

    Für Würzburg gilt die Mietstufe IV und damit errechnen sich folgende Grenzen für das maximale Einkommen* bei maximal anrechenbarer Miete:

    Ab 01.01.2023 voraussichtlich

    *Angaben ohne Gewähr




    Freibeträge für schwerbehinderte und pflegebedürftige Personen, alleinerziehende Elternteile, Kinder mit eigenem Einkommen und Rentner bei Erfüllung der Grundrentenzeiten erhöhen die Grenzen um bis zu 150 € monatlich.

  • Welche Unterlagen benötige ich, wenn ich Wohngeld/Lastenzuschuss beantragen möchte?

  • Ich beziehe bereits Sozialhilfe/Leistungen nach dem AsylbLG von der Stadt Pirmasens - werden die gestiegenen Energiekosten übernommen?

    Der notwendige Lebensunterhalt schließt in der Sozialhilfe/im AsylbLG die Heizkosten ein. Es werden die tatsächlichen Heiz- und Warmwasserkosten anerkannt, soweit diese für die Beheizung der Wohnung sowie für Warmwasser notwendig und angemessen sind. Wenn Sie Sozialhilfe/AsylbLG bekommen, haben Sie somit in der Regel auch einen Anspruch auf eine Übernahme der Heizkosten. Wird das Wasser in der Wohnung zentral über die Heizungsanlage aufgewärmt, zählen auch die Kosten für Warmwasser zu den Nebenkosten, die im Rahmen der Kosten der Unterkunft vom Sozialamt erbracht werden.

  • Energiekosten für Strom

    Die Energiekosten für den allgemeinen Stromverbrauch im Haushalt (beispielsweise Haushaltsstrom für elektrische Geräte und Beleuchtung) werden nicht separat übernommen. Sie sind bereits im monatlichen Regelsatz enthalten. 

    Soweit außerdem Stromkosten für eine sogenannte dezentrale Warmwassererzeugung in der Wohnung (z.B. Heißwasserboiler, Durchlauferhitzer) entstehen, wird für diese Warmwasserkosten auf Antrag eine Pauschale als Mehrbedarf zusätzlich zum Regelsatz gezahlt.

    Wenn die Kosten einer Nachforderung so hoch sind, dass Sie sie nicht mehr selbst zahlen können und beispielsweise eine Stromsperre droht, vereinbaren Sie sofort mit Ihrem Stromanbieter eine Ratenzahlung. Alternativ oder wenn der Stromanbieter einer Ratenzahlung nicht zugestimmt hat, wenden Sie sich bitten an Ihren zuständigen Sachbearbeiter, damit Sie hier ggfs. Unterstützung erhalten können.

    Wenn Sie Fragen haben, steht das Sozialamt Ihnen telefonisch gerne unter 06331/877-0 oder sozialamt@pirmasens.de zur Verfügung.