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Artenschutz
Artenschutz im Naturschutzrecht
Allgemeiner Artenschutz nach §39 BNatSchG
Der §39 Bundesnaturschutzgesetz regelt den pauschalen Schutz aller heimischen, wild vorkommenden Tiere und Pflanzen. Ziel des Schutzes ist es, die Vielfalt der heimischen Flora und Fauna zu erhalten und der Nachwelt zu sichern.
Zu diesem Zwecke ist es verboten wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten.
Bei wildlebenden Pflanzen ist es verboten, sie ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen, zu nutzen, ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Art und Weise zu verwüsten. Nach dem BNatSchG ist lediglich zulässig, z.B. wild lebende Blumen und Kräuter, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, oder Zweige in geringen Mengen („Handstrauß“) und für den eigenen Bedarf aus der Natur zu entnehmen. Die Entnahme muss pfleglich erfolgen.
Der Schutz bezieht sich nicht nur auf die einzelnen Individuen, sondern schließt auch deren Lebensstätten mit ein. Auch diese dürfen ohne vernünftigen Grund weder zerstört noch beeinträchtigt werden. Der Schutz der Lebensstätten bezieht sich hierbei nicht nur auf besonders geschützte Biotope, sondern zu bestimmten Zeiten im Jahr z.B. auch generell auf alle Gehölzbestände und Bäume. Die Regelung des §39 Abs.5 dient in erster Linie dem Schutz der heimischen Brutvögel.
Besonderer Artenschutz
Der besondere Artenschutz bezieht sich auf alle besonders und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten, er ist in §44 Bundenaturschutzgesetz verankert. Der Schutz bezieht sich nicht nur auf heimische, sondern auch auf alle international geschützten Arten.
Es ist verboten
- Wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten, oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
- Wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören.
- Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
- Wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbot).
- Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbot),
- Tiere der besonders geschützten Arten zu verkaufen, kaufen, zum Verkauf oder Kauf anbieten, vorrätig zu halten, zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen, zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden (Vermarktungsverbote).
Ob ein Ausnahmetatbestand des Besitz- und Vermerktugnsverbotes nach §45 BNatSchG oder die Voraussetzung für eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten vorliegt, entscheidet im Einzelfall die zuständige Naturschutzbehörde.
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