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Jugendhilfe im Strafverfahren

Jugendhilfe im Strafverfahren

Bei jungen Menschen zwischen 14 und 21 Jahren gilt im Strafverfahren neben dem Strafgesetzbuch das Jugendgerichtsgesetz.

Als Anlaufstelle für straffällig gewordene Jugendliche (14 bis 17 Jahre) und Heranwachsende (18 bis 20 Jahre) sowie deren Eltern leistet die Jugendhilfe im Strafverfahren verschiedene Dienste:

  • Begleitung der Jugendlichen im Strafverfahren
  • Vorschläge und Anregungen zu richterlichen Maßnahmen
  • Vermittlung nachgehender Einzelhilfen (z. B. Betreuungsweisungen)
  • Unterstützung bei der Umsetzung von Weisungen und Aufgaben

Betreut werden auch noch inhaftierte Jugendliche und Heranwachsende in Untersuchungs- und Strafhaft.