Hummeln auf violetten Distelblüten

Eingriffe in Natur und Landschaft

Eingriffe in Natur und Landschaft

Der Begriff des Eingriffs in Natur und Landschaft definiert §14 Bundesnaturschutzgesetz. Danach sind Eingriffe  Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwassers, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

Beispiele für genehmigungspflichtige Eingriffe können unter anderem folgende Maßnahmen darstellen:

  • im Außenbereich die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Umgestaltung von baulichen Anlagen (z.B. Straßen, Wegen, Gebäuden, Kleingärten) und von Einrichtungen zur Haltung von Tieren sonst wild lebender Arten,
  • im Außenbereich Abgrabungen oder Aufschüttungen ab einer gewissen Höhe oder Tiefe oder mit einer größeren Grundfläche,
  • der Ausbau von Gewässern,
  • das Roden von Wald, das Erstaufforsten von Talsohlen und Waldwiesen,
  • die Neuanlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen in der Feldflur,
  • das Umbrechen von Dauergrünland zum Zwecke der Nutzungsänderung in den grünlandarmen Gebieten,
  • die erhebliche Beeinträchtigung oder Zerstörung von Lebensräumen besonders geschützter Arten sowie von geschützten Biotopen im Sinne des §30 BNatSchG,
  • die Beseitigung von Streuobstbeständen und Baumreihen.