Blick auf das Rathaus am Exerzierplatz

Bewachungsgewerbe

Bewachungsgewerbe

Ein erlaubnispflichtiges Bewachungsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig das Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will.

Bewachung ist dabei die aktive Obhutstätigkeit zur Abwendung rechtswidriger Eingriffe von Dritten, z.B. Beaufsichtigung von gewisser Dauer oder wiederkehrende Kontrollen. Das Gewerbe muss als Haupttätigkeit und nicht als bloße Erfüllung einer Nebenpflicht aus anderer gewerblicher Tätigkeit ausgeübt werden. Keine Bewachung ist die Abwendung von Gefahren, die von der beaufsichtigten Person oder Sache selbst ausgehen.

Nachfolgend beispielhafte Tätigkeiten, für die eine Erlaubnis gemäß § 34 a Gewerbeordnung erforderlich ist:

  • Kaufhausdetektive
  • Fahrrad-, Kfz- und Gebäudebewachung
  • Veranstaltungsdienst (Ordner, Kontrolleure)
  • Fluggastkontrolle
  • Geld- und Werttransporte
  • Personenschutz
  • Pförtner, soweit bei deren Tätigkeit die Bewachung des Gebäudes bzw. der Beschätigten im Vordergrund steht.

Nicht erlaubnispflichtig sind dagegen in der Regel die folgenden Tätigeiten:

  • Babysitten
  • Ausschließliche Entgegennahme und Weiterleitung von Alarmmeldungen durch Notrufzentralen
  • Kinderbetreuung in Kaufhäusern
  • Signalposten (bloße Warnung vor Gefahren)

Erlaubnisinhaber kann dabei eine natürliche oder juristische Person sein. Die Erlaubnis besitzt im gesamten Bundesgebiet Gültigkeit.



Die Erteilung einer Bewachungserlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt je nach Einzelfall zwischen 120,00 Euro und 3.200,00 Euro.

Formulare: