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Gewährung einer Einsicht in das Grundbuch
Leistungsbeschreibung
Sie erhalten im Grundbuch beispielsweise Informationen darüber,
- wer Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks ist,
- ob und welche Rechte Dritte an einem Grundstück haben, zum Beispiel Grundpfandrechte oder Dienstbarkeiten oder
- ob es Vormerkungen oder bestimmte Verfügungsbeschränkungen gibt. Eine Vormerkung sichert einen Anspruch auf Eigentumsübertragung aus einem Kaufvertrag oder einer anderen Abrede.
So können beispielsweise vor dem Kauf eines Grundstücks durch Einsichtnahme in das Grundbuch etwaige Rechte dritter Personen am Eigentum der Verkäuferin oder des Verkäufers ermittelt werden, um zu vermeiden, dass ein Grundstück mit wertmindernden Belastungen übernommen wird, die der Käuferin oder dem Käufer nicht bekannt sind, zum Beispiel einem lebenslangen Wohnrecht eines Dritten. Da für Grundstücksübertragungen jedoch in den meisten Fällen ein Beurkundungserfordernis besteht, erfolgt die Grundbucheinsicht in aller Regel durch die Notarin oder den Notar, die beziehungsweise der mit dem Grundstücksgeschäft betraut ist und Vertragsbeteiligten diesbezüglich unterrichtet.
Wenn Sie nur einmalig oder gelegentlich das Grundbuch einsehen wollen, können Sie die Einsicht beim Grundbuchamt beantragen. Sie können
- kostenfrei vor Ort beim Grundbuchamt oder der Grundbucheinsichtsstelle einer Gemeinde Einsicht nehmen,
- sich einen Auszug aus dem Grundbuch kostenpflichtig übersenden lassen
- bei einer Notarin oder einem Notar kostenpflichtig Einsicht nehmen.
Ein direkter Online-Zugang zum Grundbuch besteht für Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich nicht. Behörden, Notarinnen und Notare, Gerichte und öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder -ingenieure können unter bestimmten Voraussetzungen einen uneingeschränkten Online-Zugang zum Grundbuch bekommen (uneingeschränktes Abrufverfahren).
Personen beziehungsweise Stellen, bei denen typischerweise mit einer Vielzahl von Grundbucheinsichten beziehungsweise mit besonderer Eilbedürftigkeit zu rechnen ist, können zum eingeschränkten Abrufverfahren zugelassen werden, bei dem bei jedem Online-Abruf ein berechtigtes Interesse zu versichern ist. Solche Personen oder Stellen können beispielsweise sein:
- Rechtsanwälte, welche die Zwangsvollstreckung betreiben
- Versicherungen
- Banken oder
- Versorgungsunternehmen
Voraussetzungen
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen:
- Sie müssen ein berechtigtes Interesse haben, das Grundbuch einzusehen.
- Das berechtigte Interesse zur Einsicht muss dem Grundbuchamt dargelegt werden. Im Einzelfall kann das Grundbuchamt eine Glaubhaftmachung oder einen Nachweis des Interesses verlangen.
- Ein berechtigtes Interesse haben die Grundstückseigentümerin oder der -eigentümer und alle im Grundbuch eingetragenen Rechteinhaber zum Beispiel Gläubiger einer Grundschuld. Daneben kann auch ein wirtschaftliches oder öffentliches Interesse ausreichen zum Beispiel Grundstücksangrenzer, die Auskunft über die benachbarte Eigentümerin oder den benachbarten Eigentümer erlangen wollen, eine Mieterin oder ein Mieter zur Ermittlung, ob die Vermieterin oder der Vermieter die Eigentümerin oder der Eigentümer oder ein Erbe ist.
Voraussetzungen für häufige Einsicht aus beruflichen Gründen für bestimmte Berufsgruppen:
Wenn Sie aus beruflichen Gründen besonders häufig Einsicht in das Grundbuch nehmen müssen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- die Angemessenheit der Form der Online-Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglichen Berechtigten wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit,
- die Einhaltung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung seitens der Empfängerinnen und Empfänger,
- dass seitens der grundbuchführenden Stelle die technischen Möglichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine Störung des Geschäftsbetriebs des Grundbuchamts nicht zu erwarten ist und
- die Abrufe müssen aufgrund einer Protokollierung überprüft werden können.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Reisepass oder Personalausweis
- wenn das Grundstück nicht Ihr Eigentum ist: Unterlagen, aus denen sich Ihr berechtigtes Interesse ergibt (beispielsweise Einverständniserklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers)
Welche Gebühren fallen an?
- Die Grundbucheinsicht beim Grundbuchamt: gebührenfrei
- Erteilung eines Ausdrucks aus dem Grundbuch durch das Grundbuchamt: 10,00 EUR
- Erteilung eines amtlichen Ausdrucks: 20,00 EUR
- Abdruck aus dem Grundbuch durch Notarin oder Notar: 10,00 EUR
- beglaubigter Abdruck: 15,00 EUR zuzüglich Auslagen der Notarin oder des Notars, insbesondere die Abrufgebühr in Höhe: 8,00 EUR (je Grundbuchblatt)
- Gebühr für die Genehmigung zur Teilnahme am eingeschränkten Abrufverfahren: 50,00 EUR; Wenn Sie am eingeschränkten Abrufverfahren teilnehmen möchten, fällt eine Gebühr von 50,00 EUR an. Diese Gebühr deckt die Einrichtung des Abrufverfahrens für Sie ab. Mit der Genehmigung in einem Bundesland sind auch weitere Genehmigungen in anderen Bundesländern eingeschlossen. Gebühr für den Abruf von Daten aus dem Grundbuch: 8,00 EUR.
Rechtsgrundlage
Kurztext
- Grundbucheinsicht Gewährung
- Gewährung einer Einsicht in das Grundbuch
- Voraussetzung für die Einsicht in das Grundbuch eines Grundstücks ist die Darlegung eines berechtigten Interesses (dies besteht zum Beispiel als Eigentümer oder eingetragener Gläubiger)
- für einmalige oder gelegentliche Einsichtnahme: vor Ort beim Grundbuchamt, der Grundbucheinsichtsstelle einer Gemeinde oder einer Notarin beziehungsweise einem Notar
- Antrag auf Einsichtnahme je nach Bundesland individuell
- kann direkt beim zuständigen Grundbuchamt erfragt werden
-
Kosten:
- Einsichtnahme beim Grundbuchamt gebührenfrei
- einfache Abschriften: 10,00 EUR
- für Vielnutzer: Einsicht online im Grundbuch-Portal nach Abschluss eines Registrierungsverfahrens
- Zugang zum Grundbuch-Portal kostenpflichtig
- Antrag auf Zugang je nach Bundesland individuell
- zuständig: örtlich zuständiges Grundbuchamt (in der Regel das örtliche Amtsgericht) und Notarinnen oder Notare
