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Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Behörde besitzt umfassende Überwachungsrechte. Sie kann das Nichtbeachten der Erlaubnispflicht rechtlich ahnden.
Ein Prostitutionsgewerbe ist ein Betrieb, in dem gewerbsmäßig sexuelle Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person angeboten und/oder Räumlichkeiten hierfür bereitgestellt werden.
Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie
- eine Prostitutionsstätte betreiben, also ein Gebäude, einzelne Räume oder sonstige ortsfeste Anlagen nutzen, um sexuelle Dienstleistungen anzubieten, beispielsweise als Bordell, Laufhaus oder Tantramassagestudio,
- ein Prostitutionsfahrzeug zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitstellen, beispielsweise einen Bus, ein Campingmobil, einen Wohnanhänger oder ein Boot,
- eine Prostitutionsveranstaltung für einen offenen Teilnehmerkreis organisieren oder durchführen, bei denen von mindestens einer der unmittelbar anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen gegen Bezahlung angeboten werden oder
- eine Prostitutionsvermittlung betreiben, also mindestens eine andere Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten des Betreibers vermitteln, beispielsweise eine Call-Boy- beziehungsweise Call-Girl-Agentur oder eine Escortvermittlung. Dies gilt auch, wenn sich lediglich aus den Umständen ergibt, dass zu den vermittelten Dienstleistungen auch sexuelle Handlungen gehören.
Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis befristen und mit Auflagen versehen.
Die Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs gilt für höchstens 3 Jahre. Sie können sie auf Antrag verlängern.
Wenn Sie Ihr Prostitutionsgewerbe durch eine Stellvertretung betreiben wollen, benötigen Sie hierfür zusätzlich eine Stellvertretungserlaubnis.
Beachten Sie, dass neben der Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe weitere Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften gelten:
- Gaststättengewerbe,
- Gewerbeschutz
- Bauschutz
- Wasserschutz
- Immissionsschutz
- Sondernutzung öffentlicher Wegeflächen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Einzelfirma (natürliche Person):
- Personalausweis, Reisepass, gegebenenfalls elektronischer Aufenthaltstitel
- Betriebskonzept
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart "0", beziehungsweise europäisches Führungszeugnis
- Gewerbezentralregisterauszug nach Belegart "9"
Gesellschaften (juristische Personen), zum Beispiel GmbH:
- aktueller Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise Genossenschaftsregister
- Kopie des Gesellschaftsvertrages
- Betriebskonzept
- Personalausweis, Reisepass, gegebenenfalls. elektronischer Aufenthaltstitel für die gesetzliche Vertretung
-
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart "0" für die gesetzliche Vertretung, beziehungsweise europäisches Führungszeugnis
- Gewerbezentralregisterauszug nach Belegart "9" sowohl für die Gesellschaft als auch die gesetzliche Vertretung
Für Erlaubnis Prostitutionsstätte zusätzlich:
- Grundrisszeichnung
Für Erlaubnis Prostitutionsfahrzeug zusätzlich:
- Fahrzeugfoto
- Betriebserlaubnis, Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
Welche Gebühren fallen an?
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Rechtsgrundlage
- § 2 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- § 14 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- § 15 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- § 16 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- § 17 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- § 18 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- § 19 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- § 24 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Kurztext
- Ausübung des Prostitutionsgewerbes ist erlaubnispflichtig
-
Erlaubnis benötigt für Betreiben von:
- Prostitutionsstätten, z.B. Bordell, Laufhaus, Tantramassagestudio
- Prostitutionsfahrzeugen, z.B. Bus, Campingmobil, Wohnanhänger, Boot
- Prostitutionsvermittlung, z.B. Escortservice
-
Erlaubnis benötigt für Organisation von:
- Prostitutionsveranstaltungen,
- Erlaubnis kann in allen Fällen befristet erteilt werden
- es bestehen weitere Erlaubnis oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an Ihren Landkreis oderkreisfreie Stadt.
