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Einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, können Sie Leistungen für bestimmte einmalige Bedarfe erhalten.
Die einmaligen Bedarfe umfassen:
-
Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte, beispielsweise
- bei erstmaligem Bezug einer eigenen Wohnung,
- nach einem Wohnungsbrand,
- bei einer Erstanmietung nach Verbüßung einer längeren Haftstrafe,
- einem Wechsel aus einer Gemeinschaftsunterkunft,
- bei Verlassen eines Frauen- oder Männerhauses oder
- nach Trennung und Hausratteilung
-
Erstausstattung für Bekleidung, beispielsweise
- nach einem Wohnungsbrand oder Überschwemmung
-
bei Schwangerschaft und Geburt, dazu zählt
- Erstlingsausstattung sowie
- Umstandskleidung,
- bei Gesamtverlust oder neuem Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände. Dazu zählt auch eklatanter Gewichtsverlust.
- Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen
- Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie
- Miete von therapeutischen Geräten, beispielsweise Förderung des Eigenanteils bei Kostenübernahme durch die Krankenkasse sowie unter Umständen auch, wenn keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse erfolgt.
Wenn Sie nicht allein leben, bezieht das Sozialamt das gesamte Einkommen der Mitglieder der Einstandsgemeinschaft mit ein, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu werden die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Haushaltsmitglieder berücksichtigt, sofern sie gemeinsam wirtschaften. Hierzu zählen zum Beispiel:
- Erwerbseinkommen
- Unterhaltsleistungen
- Renteneinkünfte
Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für ein Kind sind diesem Kind zuzurechnen, um dessen Bedarfe zu decken.
Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:
-
Kleinere Barbeträge und Geldvermögen
- je Erwachsenem: 10.000 EUR,
- je Kind: 500 EUR oder
- ein angemessenes Hausgrundstück.
Diese werden bei der Berechnung der Leistungen nicht mindernd berücksichtigt.
Die einmalige Leistung kann auch ohne Antrag gewährt werden, wenn Ihr zuständiges Sozialamt erfahren hat, dass Sie bedürftig sind und die Voraussetzungen für Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt vorliegen. Sofern Sie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, müssen Sie einen Antrag auf Leistungen für einmalige Bedarfe stellen.
Bis auf wenige Ausnahmefälle erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträume.
-
Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte, beispielsweise
Voraussetzungen
- Sie sind hilfebedürftig, können also Ihren einmaligen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken.
-
Sie haben die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht oder sind über 18 Jahre alt und nicht erwerbsfähig, weil sie zeitlich befristet oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind:
- Sie sind zeitlich befristet voll erwerbsgemindert, wenn Sie auf absehbare Zeit, also mehr als 6 Monate, nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.
-
Sie sind unter 15 Jahre alt und leben
- zusammen mit Personen, die selbst Sozialhilfe erhalten, beispielsweise mit Ihren Eltern,
- in einem Haushalt mit Ihren Großeltern oder in Verwandtenpflege, ohne dass Ihnen Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe gewährt werden.
- Sie sind keine Studierende oder kein Studierender beziehungsweise keine Auszubildende oder kein Auszubildender.
-
Sie erhalten kein:
- Bürgergeld, also die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) oder
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung
- Nachweise einer befristeten oder dauerhaften vollen Erwerbsminderung
-
Einkommensnachweise, beispielsweise:
- Rente,
- Krankengeld,
- Kindergeld,
- Unterhaltszahlungen oder
- Unterhaltsvorschuss
-
Vermögensnachweise, beispielsweise
- Kontoauszüge und
- Sparguthaben
- Mietvertrag und nachfolgende Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Miethöhe
-
Nachweise über Ausgaben:
- Miethöhe und Mietzahlung
- Vorauszahlungen und Abrechnungen für Nebenkosten und Heizkosten
- Unterlagen über Versicherungsbeiträge
-
Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also:
- Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder
- Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung
-
Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Ihr örtlich zuständiges Sozialamt kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen, zum Beispiel:
- aktuelle Kontoauszüge,
- Scheidungsurteile,
- Verträge zur Vermögensübertragung oder
- Unterhaltstitel.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Bearbeitungsdauer
- Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall. Das zuständige Sozialamt wird sich schnellstmöglich um die Bearbeitung kümmern. Sie können die Bearbeitungsdauer verkürzen, wenn Sie dem Sozialamt zeitnah alle Unterlagen vollständig vorlegen.
Rechtsgrundlage
- § 31 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- § 42 Nr. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- §§ 82 - 96 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- Verordnung zur Durchführung des § 82 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- Verordnung zur Durchführung des § 90 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Sozialgericht
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weiterführende Informationen
Informationen zu den Leistungen der Sozialhilfe auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/a207-sozialhilfe-und-grundsicherung.html
Kurztext
- Einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII Bewilligung
-
Anspruch auf einmalige Bedarfe nach dem § 31 im 12. Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben Personen, die
- sich im laufenden Leistungsbezug nach SGB XII befinden, also Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten oder
- sich nicht im laufenden Leistungsbezug befinden, aber dennoch zum Kreis der Leistungsberechtigten nach SGB XII gehören, also Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben und
- die einmaligen Bedarfe nicht aus eigenen Kräften und Mitteln decken können
-
einmalige Bedarfe umfassen:
- Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte,
- Erstausstattung für Bekleidung und bei Schwangerschaft und Geburt sowie
- Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen,
- Reparatur von therapeutischen Geräten und
- Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
-
Berechnungsgrundlage:
- Einkommen aller Mitglieder der Einstandsgemeinschaft, also Eltern und Kinder,
- Unterhaltsleistungen,
- Kindergeld,
- Renteneinkünfte oder
- Erwerbseinkommen
-
nicht miteinberechnet werden bestimmte Vermögenswerte, beispielsweise
-
kleinere Barbeträge (Schonvermögen):
- je Erwachsenem: 10.000 EUR,
- je Kind: 500 EUR oder
- ein angemessenes Hausgrundstück
-
kleinere Barbeträge (Schonvermögen):
- von wenigen Ausnahmen abgesehen: keine Leistungen für vergangene Zeiträume (keine rückwirkenden Leistungen)
- Antragstellung: gegebenenfalls vorab im Rahmen eines Beratungsgespräches beim Sozialamt oder mit einem formlosen Antrag
- zuständig: örtlich zuständiges Sozialamt
Urheber
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS)
Typisierung
2bStatus Bibliothekseintrag
6Status Katalogeintrag
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