Blindenhilfe

  • Leistungsbeschreibung

    Die Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung für blinde Menschen. Sie dient dem Ausgleich der durch Blindheit bedingten Mehraufwendungen. Die blinde Person soll durch die Blindenhilfe in die Lage versetzt werden, nach freier Entscheidung Anschaffungen zu machen oder Ausgaben zu tätigen, die ihm oder ihr das Leben mit Blindheit erleichtern, soweit diese Kosten nicht durch die eigenen finanziellen Ressourcen gedeckt werden können.

    Die Blindheit ist durch einen Feststellungsbescheid nach § 152 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX), in dem das Merkzeichen BI festgestellt wurde, oder durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem eingetragenen Merkzeichen BI nachzuweisen.

    Darüber hinaus sind neben persönlichen und gesundheitlichen Angaben zu der betroffenen Person auch Informationen zum Einkommen und Vermögen notwendig. Dies ist erforderlich, weil die Blindenhilfe eine einkommens- und vermögensabhängige Leistung ist. Das heißt, Blindenhilfe wird nur gewährt, wenn das zur Verfügung stehende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht. Das Landesblindengeld, das als gleichartige Leistung gilt, wird vollständig auf die Blindenhilfe angerechnet. Auch Leistungen der Pflegeversicherung werden teilweise auf die Blindenhilfe angerechnet.

    Sofern Sie in einer Einrichtung leben, berücksichtigen Sie, dass für die Leistung "Blindenhilfe" der Träger der Sozialhilfe zuständig ist, in dessen Bereich Sie unmittelbar vor Einzug in eine Einrichtung gelebt haben bzw. innerhalb der letzten 2 Monate vor Einzug gelebt haben. Sollten Sie also vor Einzug in die Einrichtung nicht in Pirmasens gelebt haben, wenden Sie sich bitte an das Sozialamt Ihres früheren Wohnortes.


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende