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- Ausbildungsberufe
- Studium Bauingenieurwesen
- Anwärter/in (m/w/d) für das 3. Einstiegsamt - Bachelor of Arts
- Anwärter/in (m/w/d) für das 2. Einstiegsamt - Verwaltungswirt/in
- Verwaltungsfachangestellte/r
- Gärtner/in Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau
- Elektroniker/in
- Fachkraft Abwassertechnik
- Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice
- Kfz-Mechatroniker/in
- Straßenbauer/in
- Tischler/in
- Fachinformatiker/in Systemintegration
- Feuerwehrfrau/Feuerwehrmann
- Steinmetz/in
- Fachinformatiker/in Systemintegration-1
- Erzieher/in in berufsbegleitender Teilzeitausbildung
- Nachhaltige Betriebswirtschaft (B.A.)
- Stellenangebote Bewerberportal
- Ausbildungsberufe
- PS-Digital
- Ausschreibungen
- Wirtschaft
Veranstalten von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit bei denen der Gewinn aus Geld besteht
Leistungsbeschreibung
Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Bundeskriminalamt
- Personalausweis oder Reisepass
- polizeiliches Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Unbedenklichkeitsbescheinigung von dem für Sie zuständigen Finanzamt (Wohnsitz).
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gewerbesteuerbehörde (Gemeinde)
Zur Prüfung der objektbezogenen Voraussetzungen:
Die Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen Spieles, bei dem der Gewinn in Geld besteht, darf nur erteilt werden, wenn das Spiel in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen veranstaltet werden soll. In einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen dürfen höchstens drei andere Spiele veranstaltet werden.
Welche Gebühren fallen an?
Die Erteilung der Erlaubnis ist nach dem rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis).
Rechtsgrundlage
An wen muss ich mich wenden?
Zuständige Stellen in Rheinland-Pfalz sind: Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.
Das Verfahren kann auch über den einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.