Neustarthilfe für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften ab sofort möglich
Eine Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft ist antragsberechtigt, wenn sie
- den überwiegenden Teil ihrer Umsätze aus Tätigkeiten erzielt, die
bei einer natürlichen Person als freiberufliche oder gewerblichen
Tätigkeiten gelten würden, - von einem ihrer Gesellschafter zu mindestens 25 Prozent gehalten
wird und dieser Gesellschafter mindestens 20 Stunden pro Woche
für die Gesellschaft arbeitet, - höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigt, bei einem deutschen
Finanzamt gemeldet ist, - die Überbrückungshilfe nicht in Anspruch genommen hat und
- vor dem 1. Mai 2020 gegründet wurde.
Die Neustarthilfe für eine Ein-Personen-Kapitalgesellschaften ist ebenso möglich.
Nähere Informationen gibt es unter:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/neustarthilfe.html