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Einleitung von Niederschlagwasser Im Eichfeld
BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT UND DER BEHÖRDEN
· Vollzug der Wassergesetze
· Erlaubnisverfahren gemäß § 15 WHG i.V.m. § 16 LWG für die Einleitung von Niederschlagwasser aus dem Gewerbegebiet „Im Eichfeld“, über ein Regenrückhaltebecken in das Gewässer „Fehrbachquelle“ Stadt Pirmasens, Stadtteil Fehrbach
- Die Stadtverwaltung Pirmasens hat bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd - Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Kaiserslautern - einen Antrag auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Gewerbegebiet „Im Eichfeld“, über ein Regenrückhaltebecken in das Gewässer „Fehrbachquelle“ Stadt Pirmasens, Stadtteil Fehrbach, gestellt
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Diese Bekanntmachung und die dem Vorhaben zugrundeliegenden Unterlagen werden
in der Zeit vom 10.06.2025 bis einschließlich 10.07.2025
elektronisch zur Einsichtnahme bereitgestellt und können
- auf der Internetseite der Stadtverwaltung Pirmasens unter https://www.pirmasens.de/offenlage
auf der Internetseite der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd unter https://sgdsued.rlp.de/service/oeffentlichkeitsbeteiligung-bekanntmachungen
abgerufen werden
Unterlagen der Beteiligung
Als zusätzliches Informationsangebot erfolgt die Auslegung der Unterlagen in dem gleichen Zeitraum bei der Stadtverwaltung Pirmasens im Foyer des Stadtbauamtes Pirmasens, Schützenstraße 16, 66953 Pirmasens während der Dienststunden Montag bis Mittwoch von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Donnerstag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und nach Vereinbarung (Tel.: 06331 84-2400).
2. Einwendungen gegen das Vorhaben können bei der
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz
Fischerstr. 12, 67655 Kaiserslautern
oder bei der
Stadtverwaltung Pirmasens
Schützenstr. 16, 66953 Pirmasens
bis spätestens zum 24.07.2025
schriftlich, zur Niederschrift oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 3 a VwVfG) an poststelle@sgdsued.rlp.de erhoben werden.
Wichtiger Hinweis:
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Süd unter https://sgdsued.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.
3. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist Stellungnahmen zu dem Vorhaben bei den vorgenannten Stellen abgeben.
4. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind grundsätzlich alle Einwendungen und Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.
5. Bei begründeten Einwendungen wird ein Erörterungstermin anberaumt.
6. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
7. Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen
- können die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,
- kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
8. Nachträgliche Auflagen wegen benachteiligender Wirkungen können nur verlangt werden, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen nicht voraussehen konnte.