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Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss (UVO)
Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, wer
1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist, und
3. nicht oder nicht regelmäßig
a) Unterhalt von dem anderen Elternteil oder,
b) wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge
mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält.
Über Absatz 1 Nummer 1 hinaus besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes wenn,
1. das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder
2. der Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt, wobei Beträge nach § 11 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind.
Wenn das Kind und der Elternteil nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, und nicht freizügigkeitsberechtigt sind können Unterhaltsvorschussleistungen nur gezahlt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Prüfung erfolgt durch die zuständige Unterhaltsvorschusskasse.
Höhe der Leistung
Der Unterhaltsvorschuss wird bis zur Höhe des für die betreffende Altersgruppe maßgeblichen Mindestunterhaltes gezahlt.
Das sind seit dem 01.01.2023 (Änderungen vorbehalten)
- für Kinder bis einschließlich 5 Jahren 187,00 € (1. Altersstufe)
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren 252,00 € (2. Altersstufe)
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren 338,00 € (3. Altersstufe)
Unterlagen, die bei der Antragstellung vorzulegen sind
Um den Antrag schnellstmöglich bearbeiten zu können, bitten wir Sie bereits bei der Antragsstellung folgende Unterlagen mitzubringen:
- Personalausweis
- Ausweis bzw. Aufenthaltsgenehmigung
- Geburtsurkunde des Kindes
- erweiterte Meldebestätigung des/der Antragsteller/in und des Kindes bzw. Melderegisterauskunft
- Unterhaltstitel in der original vollstreckbaren Ausfertigung
- Scheidungsurteil
- Brief vom Rechtsanwalt über das Getrenntleben
- Schriftverkehr des Rechtsanwaltes bzgl. der Unterhaltsangelegenheit
- Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
- Einkunftsnachweise wie z.B. Kindergeld (Kontoauszug), Halbwaisenrente (Rentenbescheid), Unterhaltszahlungen (Kontoauszüge, Quittungen)
- evtl. Arbeitslosengeldbescheid
- Einkommensnachweise (Verdienstbescheinigungen etc.)
Mitwirkungspflicht des allein erziehenden Elternteils
- Auskunftserteilung über den unterhaltspflichtigen Elternteil
- Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils
- Änderungen in den Verhältnissen, die für den Anspruch von Bedeutung sein können (Mitteilung an andere Behörden z.B. Sozialamt genügen nicht) sind der Unterhaltsvorschusskasse unverzüglich mitzuteilen
- alle Unterhaltszahlungen des Elternteils bei dem das Kind nicht lebt
- wenn Sie heiraten oder eine Lebenspartnerschaft eingehen
- wenn Sie umziehen
- alle Zahlungen, die der andere Elternteil sonst noch für Sie oder das Kind erbringt, wie z. B.: Kindergartenbeitrag, Musikschulbeitrag, Miete
- wenn das Kind nicht mehr bei Ihnen lebt
- wenn Sie mit dem anderen Elternteil zusammenziehen,
- wichtige Informationen über den anderen Elternteil z. B. Arbeitsstelle, Adresse, wenn der Aufenthalt des anderen Elternteils bisher unbekannt war,
- wenn der andere Elternteil regelmäßig Unterhalt für das Kind zahlen will,
- wenn eines der Kinder oder Sie selbst eigenes Einkommen erzielen,
- wenn der andere Elternteil gestorben ist,
- wenn eine Verpflichtungserklärung nach dem Ausländergesetz besteht.
- wenn der Bedarf des Kindes durch Leistungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gedeckt ist, z. B. Vollzeitpflege oder Eingliederungshilfe
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Leistungen werden ab Antragsmonat, in Ausnahmefällen maximal für einen Monat rückwirkend gewährt.
Antragsunterlagen
Onlineantrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
Antrag (Formular) auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
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