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Beistandschaft
Beistandschaft
Beim Amt für Jugend und Soziales kann ein Antrag auf Beistandschaft gestellt werden, wenn:
- die Vaterschaft festgestellt werden soll und/oder
- Unterhaltsansprüche geltend zu machen sind
So wird das Jugendamt Beistand:
- durch einen formlosen schriftlichen Antrag
- beim Jugendamt Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes (in der Regel = Wohnort)
Der Beistand soll den Elternteil, der das Kind in seiner Obhut hat, bei den genannten Anliegen unterstützen.
Voraussetzungen
- Sie leben innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
- Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt.
Antragsberechtigt ist:
- der Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht,
- bei Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge haben der Elternteil, bei dem das Kind lebt,
- die werdende Mutter (oder deren Vertreter, wenn die Mutter geschäftsunfähig ist), wenn das Kind noch nicht geboren ist.
Welche Fristen muss ich beachten?
Mit Eingang des Antrages wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes. Die Beistandschaft endet, sobald der Antragsteller dies schriftlich verlangt oder das Kind die Volljährigkeit erreicht hat.
Hinweise
Grundsätzlich gilt: Wenn Sie sich für solch einen Beistand entscheiden, wird damit die elterliche Sorge nicht eingeschränkt.
Aufgaben des Beistandes und rechtliche Folgen:
- Der Beistand übernimmt die von Ihnen gewünschten / beantragten Aufgaben
- Der Beistand wird seine Tätigkeit mit Ihnen besprechen
- Das Jugendamt als Beistand bietet umfassende Hilfe bei der Feststellung der Vaterschaft und Realisierung der Unterhaltsansprüche Ihres Kindes
- Der Beistand soll dem minderjährigen Kind u. a. zu seinem Recht verhelfen, notfalls auch mit Hilfe eines gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft oder eines Antrages auf Unterhalt / höheren Unterhalt bei Gericht. Allerdings ist in einem gerichtlichen Verfahren lediglich der Beistand zur gesetzlichen Vertretung Ihres Kindes berechtigt.
- Beendigung der Beistandschaft:
Die Beistandschaft endet, wenn der antragstellende Elternteil dies schriftlich verlangt. Sie endet automatisch bei Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes.
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