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Bei der Gartenpflege auch an die tierischen Bewohner denken
Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet in der Zeit vom 1. März bis 30. September Hecken „abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen“, also knapp über dem Boden zu kappen. Das gilt auch für „lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze“. Zulässig sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Diese Regelung dient in erster Linie dem Schutz brütender Vögel: laut nationalem Vogelschutzbericht des Bundesamtes für Naturschutz ist der Bestand vieler heimischer Vogelarten in den vergangenen Jahren um etwa ein Drittel zurückgegangen. Umweltschutzverbände wie der NABU sprechen bereits vom „großen Vogelsterben“. Das Vogelsterben betrifft längst nicht mehr nur ausschließlich seltene Arten, sondern es findet auch bereits bei den Arten statt, die eigentlich überall vorkommen sollten: Haus- und Feldsperling, Wintergoldhähnchen, Buch- und Grünfink, Feldlerche, Goldammer und zahlreiche weitere heimische Piepmätze. Laut dem NABU-Vogelschutzexperten Lars Lachmann und dem Vogelschutzbericht des Bundesamtes für Naturschutz hat Deutschland innerhalb von zwölf Jahren etwa 12,7 Millionen Vogelbrutpaare verloren.
Diese Arten nisten auch in unseren heimischen Gärten. Gerade in dichten Hecken und Sträuchern bauen Vögel gerne ihre Nester. Gartenbesitzer sollten darauf auch dann Rücksicht nehmen, wenn sie einen Form- und Pflegeschnitt vornehmen wollen, den das Gesetz ausdrücklich ganzjährig erlaubt. Darunter ist der schonende Rückschnitt lediglich von Austrieben des Vorjahres zu verstehen. Bevor Hobbygärtner die Schere ansetzen, sollten sie sorgfältig prüfen, ob sich bereits ein Brutvogel eingenistet hat und den Schnitt dann verschieben. In dichten und immergrünen Pflanzen, etwa Koniferen, fallen Nester auf den ersten Blick fast nicht auf.
Bevor aber ein Baum oder ein andere Gehölz gefällt oder zurückgeschnitten wird, ist es – auch während der sogenannten Fällzeiten – sinnvoll und notwendig, zu kontrollieren, ob das Gehölz für heimische Vögel und andere Tiere eine Lebensstätte bietet. Dies kann durch Fotos und gegebenenfalls Zeugen dokumentiert werden. Lebensstätten können etwa Höhlungen oder Spalten im Stamm oder auch ein (zeitweise verlassenes) Nest sein. In diesem Fall wird eine artenschutzrechtliche Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde benötigt.
Da es sich prinzipiell um Einzelfallentscheidungen handelt, empfiehlt die städtische Umweltberatung Grundstückseigentümern, im Zweifelsfall vor Beginn der Arbeiten Kontakt mit der Unteren Naturschutzbehörde aufzunehmen, die innerhalb der Stadtverwaltung Pirmasens dem Garten- und Friedhofsamt zugeordnet ist (E-Mail: gartenamt@pirmasens.de; Telefon: 06331/ 551110). So kann auch geklärt werden, ob eine geplante Baumfällung durch Rückschnitte abgemildert und der Baum erhalten bleiben kann und ob eine naturschutzrechtliche Genehmigung erteilt werden muss.
Gartenbesitzer können auch zur Arterhaltung beitragen, indem sie heimische, standortgerechte Hecken und Sträucher pflanzen. Dazu zählen Kornelkirsche, Felsenbirne, Schlehe, Holunder, Wildapfel, Scheinquitte, Haselnuss und andere. Diese sogenannten Vogelnährgehölze bieten sowohl Vögeln als auch zahlreichen Insekten Lebensraum und Nahrung und sind zudem ideale Nistplätze. Beliebte exotische Pflanzen wie Kirschlorbeer oder Forsythie bieten Vögeln und Insekten keine Nahrung.